Sicherheit bei Spielwaren und Spielzeug

In der Schweiz gibt es die Spielzeugverordnung (VSS) oder mit vollem Namen „Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Sicherheit von Spielzeug“. Darin ist geregelt, dass Spielwaren definierte Normen einhalten müssen. Die Spielzeug-Verordnung gilt für Spielwaren, die nach  dem 30. April 2004 abgegeben wurden.

Was ein Spielzeug ist, wird in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) geregelt. Es ist in Art. 43 LGV:

1. Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu gestaltet oder offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

2. Spielzeug darf bei bestimmungsgemässer oder voraussehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit und die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.

3. Das EDI:
a. grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten;
b. legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest;
c. regelt die Kennzeichnung von Spielzeug.

Ein wichtiges Kriterium bei der Bestimmung der Sicherheit von Spielwaren ist gemäss diesen Ausführungen das Alter der Personen, die damit spielen. Explizit nicht als Spielzeug gelten nach diesem Gesetz:

  1. Christbaumschmuck
  2. Massstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler 
  3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
  4. Sportgeräte 
  5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
  6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler
  7. «professionelles» Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhö-fen usw.) aufgestellt ist 
  8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, ohne Vorlage, für Spezialisten 
  9. Druckluftwaffen 
  10. Feuerwerkskörper einschliesslich Amorces 
  11. Schleudern und Steinschleudern 
  12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden 
  13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden  
  14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didakti-schen Zwecken verwendet werden sollen
  15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 
  16. Spielzeugdampfmaschinen 
  17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind 
  18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit ei-ner Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden 
  19. Schnuller für Säuglinge 
  20. getreue Nachahmungen echter Schusswaffen 
  21. Modeschmuck für Kinde

Im Wesentlichen werden an Spielwaren die folgenden Anforderungen gestellt:

  • einhalten der Sicherheitsanforderungen
  • Ettiketierungspflicht: Die Spielsachen oder deren Verpackung muss gut lesbar Stelle folgende Informationen aufweisen: Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs des Spielzeugs; Hinweise auf Gefahren und Vorschriften für den Gebrauch

Die Sicherheitsanforderungen für Spielsachen beinhalten die folgenden Kriterien: 

  • physikalische Anforderungen
  • Entflammbarkeit
  • Chemische Anforderungen
  • Elektrische und thermische Anforderungen
  • Hygienevorschriften
  • Spielzeug darf keine radioaktiven Nuklide oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, welche die Gesundheit eines Kindes beeinträchtigen können.

Spielsachen, die für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

Bei den technischen Normen sind die Vorschriften der EU einzuhalten. In der EN 71 sind Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug definiert:

EN 71-1 Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
EN 71-2 Teil 2: Entflammbarkeit
EN 71-3 Teil 3: Migration bestimmter Elemente
EN 71-4 Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche
EN 71-5 Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets), ausgenommen Experimentierkästen
EN 71-6 Teil 6: Graphisches Symbol zur Kennzeichnung mit einem altersgruppenbezogenen Warnhinweis
EN 71-7 Teil 7: Fingermalfarben – Anforderungen und Prüfverfahren
EN 71-8 Teil 8: Schaukeln, Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Aussenbereich)

Wer Spielzeug herstellt oder importiert, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die Spielwaren den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen sowie gegebenenfalls geprüft worden sind. Die Prüfung der Konformität nimmt in der Schweiz das kantonale Laboratorium in Liestal vor. Das Kantonale Laboratorium Basel-Landschaft ist eingerichtet die wichtigsten Prüfungen zur Sicherstellung der Sicherheit von Spielzeugen durchzuführen. Dazu gehören:

Tests nach EN 71
- Mechanische / physikalische Tests
- Entflammbarkeit
- Chemische Prüfungen
Weitere Prüfungen nach EU-Richtlinien und EN-Normen
-  Speichel- und Schweissechtheit
-  Elektrische Sicherheit
-  Hygienische und mikrobiologische Prüfungen
-  Azofarbstoffe

Auf Grund dieser Ausführung ist ersichtlich, dass sehr viel für die Sicherheit von Spielwaren und Spielzeug gemacht wird. Wichtig ist aber auch, dass die Spielwaren verantwortungsbewusst und richtig angewendet werden.

Links:
Spielzeugverordnung
Spielzeug online einkaufen 

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